Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Abs. 2 genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Absatz 2, genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:
Sachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß § 34 des Führerscheingesetzes oderSachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, des Führerscheingesetzes oder
Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.Die in Absatz eins, genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 sowie 18 Absatz 4, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.Die in Absatz eins, genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081313