Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.08.2006 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.08.2006 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Absatz 2, genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:
    1. Ziffer eins
      Sachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, des Führerscheingesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 sowie 18 Absatz 4, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081313