Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (Paragraph 14,) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
(2)Absatz 2,Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse
im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 10 Abs. 2 der Triebfahrzeugführer Verordnung angeführten Kenntnisse;im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in Paragraph 10, Absatz 2, der Triebfahrzeugführer Verordnung angeführten Kenntnisse;
im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen: auf die in Anlage 9 der Schiffsbetriebsverordnung angeführten Kenntnisse, soweit diese für die in Aussicht genommene Personenbeförderung von Bedeutung sein können;
im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 11 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Absatz 2,) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:
Die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen.
Die/der für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortliche hat für die Beistellung der hiefür notwendigen Fahrzeuge zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244635