Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
2. Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer
Allgemeines
§ 4.Paragraph 4,
Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zuverlässigkeit (§ 5),Zuverlässigkeit (Paragraph 5,),
gesundheitliche Eignung (§ 6),gesundheitliche Eignung (Paragraph 6,),
fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (§§ 7 bis 9),fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (Paragraphen 7 bis 9),
einschlägige praktische Verwendung (§ 10),einschlägige praktische Verwendung (Paragraph 10,),
Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
solche Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den beförderten Personen Anweisungen geben sowie die Personenbeförderung betreffende Fragen der beförderten Personen richtig auffassen und beantworten kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081305