Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.08.2006 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.08.2006 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zuverlässigkeit

Paragraph 5,

Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Ziffer eins
    Sie/er wurde wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind solche Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die getilgt sind oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen.
  2. Ziffer 2
    In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach Paragraph 193, MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081306