Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 233/1960
Typ
Vertrag – Multilateral
Inkrafttretensdatum
13.10.1960
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Langtitel
(Übersetzung.)
DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 233/1960 (NR: GP IX RV 204 AB 218 S. 35. BR: S. 162.)
Sonstige Textteile
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Tunesiens am 4. November 1959 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellte, und MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens, während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz, die von den Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens (in der Folge als „VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) vorbereitet wird, jene Zollverhandlungen mit Tunesien durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben,IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Tunesiens am 4. November 1959 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels römisch 33 des Allgemeinen Abkommens stellte, und MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens, während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz, die von den Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens (in der Folge als „VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) vorbereitet wird, jene Zollverhandlungen mit Tunesien durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten einem Beitritt nach Artikel römisch 33 vorauszugehen haben,
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010
Dokumentnummer
NOR30005365