Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
HR-Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1. Der Ersatz der Aufwendungen, die den Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und für Paragraph eins, Der Ersatz der Aufwendungen, die den Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und für
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mit 700 € und
die übrigen Mitglieder mit 350 €
monatlich festgelegt.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß § 1 Z 2 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung des Mitglieds folgt, frühestens jedoch ab dem auf die Konstituierung des Hochschulrates folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet.Der Anspruch auf Ersatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung des Mitglieds folgt, frühestens jedoch ab dem auf die Konstituierung des Hochschulrates folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Ersatz gemäß § 1 Z 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.Der Anspruch auf Ersatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.
(4)Absatz 4,Ist ein Mitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
Dokumentnummer
NOR40081441