Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 12/1977
Typ
Vertrag – Multilateral
Inkrafttretensdatum
27.10.1976
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT JAPANS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
StF: BGBl. Nr. 12/1977 (NR: GP XIV RV 183 AB 239 S. 28. BR: AB 1549 S. 353.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 27. Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am 27. Oktober 1976 in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht Österreichs auf die Anwendung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber Japan abgegeben.Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht Österreichs auf die Anwendung des Artikels römisch 35 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber Japan abgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als die „derzeitigen Vertragsparteien“ bzw. als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und die Regierung Japans sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen
DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010
Dokumentnummer
NOR30005405