Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule. Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch Paragraph eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192116