Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Information zur Schulwahl
§ 2.Paragraph 2,
Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen. Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (Paragraph 3, Absatz eins,) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40081582