(1)Absatz eins,Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (§ 5 Abs. 3) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (§ 5 Abs. 4) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (§ 5 Abs. 2) gegenüber nachzustellen sind. Die Bildungsdirektionen haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.Die Reihung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 6 Ziffer 3, sowie Paragraph 3 a, Absatz 3 und 6 Ziffer 3, hat nach den im Paragraph 5, genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (Paragraph 5, Absatz 3,) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (Paragraph 5, Absatz 4,) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (Paragraph 5, Absatz 2,) gegenüber nachzustellen sind. Die Bildungsdirektionen haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.