Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schulautonome Reihungskriterien
§ 7.Paragraph 7,
Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (Paragraph 6, Absatz eins,) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211883