Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Termine, Fristen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 3 und 3a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der §§ 2 Abs. 5 sowie 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.Die in den Paragraphen 3 und 3 a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 5, sowie 8 Absatz 5, des Schulzeitgesetzes 1985) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen. (2)Absatz 2,Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die zuständige Schulbehörde für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von § 3 und § 3a abweichende Termine und Fristen festlegen.Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die zuständige Schulbehörde für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von Paragraph 3 und Paragraph 3 a, abweichende Termine und Fristen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211884