Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Termine, Fristen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 3 und 3a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulautonome Tage) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.Die in den Paragraphen 3 und 3 a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulautonome Tage) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen. (2)Absatz 2,Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die Schulbehörde erster Instanz für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von § 3 und § 3a abweichende Termine und Fristen festlegen.Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die Schulbehörde erster Instanz für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von Paragraph 3 und Paragraph 3 a, abweichende Termine und Fristen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40091716