Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
25.08.2006 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 317/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 925.08.200631.03.2017 BGBl. II Nr. 317/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsverfahrensverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.08.2006BGBl. II Nr. 317/2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine für die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die Schulbehörde erster Instanz, an allgemein bildenden Pflichtschulen durch die Schulbehörde zweiter Instanz, festzulegen.
  2. Absatz 2,Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
  3. Absatz 3,Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Absatz eins, festgelegten bzw. an dem in Absatz 2, genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40081589