Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungstermine für die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die zuständige Schulbehördefestzulegen.
(2)Absatz 2,Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
(3)Absatz 3,Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Abs. 1 festgelegten bzw. an dem in Abs. 2 genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Absatz eins, festgelegten bzw. an dem in Absatz 2, genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192121