Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.08.2006 bis 22.02.2010 — BGBl. II Nr. 328/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.08.200622.02.2010 BGBl. II Nr. 328/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.08.2006BGBl. II Nr. 328/2006

Außerkrafttretensdatum

22.02.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2010

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,.

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20004973

Dokumentnummer

NOR40081661