Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
MTD-Berufsausweis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste auf deren Antrag einen Berufsausweis entsprechend dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus Papier foliieren oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat zu enthalten:
die Berufsbezeichnung gemäß § 10 MTD-Gesetz,die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 10, MTD-Gesetz,
den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Zunamen,
(3)Absatz 3,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
einem Vermerk über die ausstellende Behörde und
zu versehen.
(4)Absatz 4,Der MTD-Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40081685