Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Änderungen im Berufsausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind,wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
wenn das Foto beschädigt ist oder
wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2)Absatz 2,Bei Änderung des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des Absatz eins und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40081686