Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Auszeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausstattung
§ 1.Paragraph eins,
Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen
für das Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
für die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 2,
für die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 3 bis 5 und
für die Milizmedaille in der Anlage 6.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
NOR40081709