Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Auszeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Trageart
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
(3)Absatz 3,Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
NOR40081710