Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2006 bis 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 344/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.200630.09.2024 BGBl. II Nr. 344/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Auszeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. II Nr. 344/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Trageart

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
  3. Absatz 3,Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20004980

Dokumentnummer

NOR40081710