Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ablauf der Sitzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der/Die Vorsitzende hat auf eine rasche und vollständige Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Aus dem Kreis der Mitglieder kann der/die Vorsitzende einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
(3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen und die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.
(4)Absatz 4,Die Sitzungen des Abgrenzungsbeirats sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40081774