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§ 6

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. II Nr. 354/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2006 BGBl. II Nr. 354/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. II Nr. 354/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Teilnahmerecht an den Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Abgrenzungsbeirat kann je nach Art des zu behandelnden Gegenstands beschließen, weitere Personen als nicht ständige Mitglieder mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen lassen.
  3. Absatz 3,Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen können auch bei Anwesenheit des Mitglieds des Abgrenzungsbeirats an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4,Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats können jedenfalls an der Sitzung teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081775