Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Geschäftsführung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung des Abgrenzungsbeirats obliegt dem/der Vorsitzenden. Dabei kommen dem/der Vorsitzenden des Abgrenzungsbeirats insbesondere folgende Aufgaben zu:
Führen aller laufenden Geschäfte des Abgrenzungsbeirats und die Sicherstellung der notwendigen Information der Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen);
Vorbereitung der Sitzungen des Abgrenzungsbeirats, einschließlich deren Einberufung, sowie das Bereitstellen eines Schriftführers/einer Schriftführerin. Diese/r hat den wesentlichen Inhalt der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen eines Gutachtens festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern und Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Abgrenzungsbeirats zur Verfügung zu stellen;
Veröffentlichung der Beratungsergebnisse gemäß § 9.Veröffentlichung der Beratungsergebnisse gemäß Paragraph 9,
(2)Absatz 2,Zur Führung der Bürogeschäfte des Abgrenzungsbeirats wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die/den Vorsitzende/n bei der Geschäftsführung zu unterstützen hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40081776