Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weichmacherverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7;
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7;
EINECS-Nr. 201-622-7.
(2)Absatz 2,Gebrauchsgegenstände gemäß § 1, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins,, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR40081783