Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weichmacherverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, bei der Herstellung von
Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie vonGebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie von
Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0;
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1;
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0;
EINECS-Nr. 204-214-7.
(2)Absatz 2,Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR40081784