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§ 2 PK-RIMAV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 145/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 223.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 145/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikomanagement und Asset-Liability-Management

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.
  2. Absatz 2,Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die
    1. Ziffer eins
      Risikopolitik,
    2. Ziffer 2
      Risikoidentifikation,
    3. Ziffer 3
      Risikoanalyse,
    4. Ziffer 4
      Risikobewertung,
    5. Ziffer 5
      Risikosteuerung,
    6. Ziffer 6
      Risikoüberwachung,
    7. Ziffer 7
      Risikodokumentation und
    8. Ziffer 8
      Berichtswesen
    beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.
  3. Absatz 3,Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Marktrisiken,
    2. Ziffer 2
      Zinsrisiken,
    3. Ziffer 3
      Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
    4. Ziffer 4
      Liquiditätsrisiken,
    5. Ziffer 5
      operationelle und technologische Risiken sowie
    6. Ziffer 6
      damit verbundene Risikokonzentrationen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Länderrisiko

Im RIS seit

15.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170814