Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikopolitik
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jede Pensionskasse hat anhand ihrer definierten Risikopolitik die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement festzusetzen und zu begründen.
(2)Absatz 2,Für die Vermögensveranlagung sind pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft quantifizierbare und allenfalls nicht quantifizierbare Zielgrößen unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva nach Maßgabe der tatsächlichen Verpflichtungen aus den Pensionszusagen und unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gemäß § 8 zu definieren.Für die Vermögensveranlagung sind pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft quantifizierbare und allenfalls nicht quantifizierbare Zielgrößen unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva nach Maßgabe der tatsächlichen Verpflichtungen aus den Pensionszusagen und unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gemäß Paragraph 8, zu definieren.
(3)Absatz 3,Die Risikopolitik, insbesondere die Zielgrößen, sind laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081792