Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat wird dafür sorgen, dass auf seinem Hoheitsgebiet entlang der Grenzlinie ein Streifen von mindestens 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Im Falle von Bann- und Schutzwäldern können die Vertragsstaaten jeweils einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung des Absatzes 1 beschließen.
(3)Absatz 3,Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und sonstige in Artikel 11 Absatz 1 genannte Personen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40082235