Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die allfällige Entschädigung für Einschränkungen der Rechte Dritter wegen der Durchführung der im Artikel 11 Absatz 1 und der im Artikel 15 Absatz 1 und 3 erwähnten Maßnahmen und Arbeiten richtet sich ausschließlich nach dem Recht desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen befinden. Besteht danach ein solcher Anspruch, so kann er nur gegen diesen Vertragsstaat geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,für allfällige Schäden, die Dritten durch rechtswidriges vorsätzliches oder sonst schuldhaftes Verhalten von den in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen im Zusammenhang mit den im Artikel 5 genannten Arbeiten zugefügt worden sind, haftet der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach den Vorschriften, die die Haftung dieses Staates für rechtswidrige Handlungen seiner Organe regeln. Zu diesem Zweck sind die obgenannten Personen der beiden Vertragsstaaten einander gleichzuhalten. Der Vertragsstaat, dessen Personen im Sinne dieses Artikels den Schaden verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat, was dieser in Erfüllung der oberwähnten Verpflichtung geleistet hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082237