Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Abschnitt römisch vier
Ständige Gemischte Kommission

Artikel 19

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der in den Artikeln 5, 10 und 13 angeführten Aufgaben wird eine „Ständige Gemischte Kommission“ gebildet. Sie hat auch die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 Absatz 2 zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer italienischen Delegation von je sechs Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082241