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Art. 20

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es eine der beiden Delegationen verlangt.
  2. Absatz 2,Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
  3. Absatz 3,Jede Tagung wird vom Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
  4. Absatz 4,Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Italienisch.
  5. Absatz 5,Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in je zwei Urschriften sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082242