Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern. Jedoch kann sie erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.
(2)Absatz 2,Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten durch eingehende Prüfung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40082246