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Art. 25

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Vermessungsfachleute der Vertragsstaaten haben über Ergänzungen und Änderungen der Grenzvermarkung und über Berichtigungen fehlerhafter Vermessungsergebnisse oder fehlerhafter Eintragungen im Grenzurkundenwerk technische Berichte in je zwei Urschriften sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache aufzunehmen und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen.
  2. Absatz 2,Technische Berichte und Feldskizzen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission, die erforderlichenfalls auch die Form der technischen Berichte und der Feldskizzen bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Kommission hat die im Absatz 1 genannten Ergänzungen, Änderungen und Berichtigungen sowie Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe 1 auf zweckmäßige Weise in Evidenz zu halten.
  4. Absatz 4,Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung des Grenzurkundenwerkes (Anlagen 1 bis 4) gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082247