Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Abschnitt römisch fünf
Grenzübertritt

Artikel 26

Die in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen sind berechtigt, nach Verständigung der zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unter Angabe aller zur Verfügung stehenden Daten, die Staatsgrenze auch außerhalb von Grenzabergängen mit Material, Fahrzeugen oder Geräten (Artikel 6 Absatz 2) zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufzuhalten, soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen eines Grenzorganes oder eines Vermessungsfachmannes des anderen Vertragsstaates durch ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, ausweisen. Falls Personen, die im Dienste des jeweiligen Vertragsstaates stehen, ein solches Reisedokument nicht besitzen, genügt ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis. In Dringlichkeitsfällen wird ein amtlicher Lichtbildausweis als ausreichend angesehen.

Schlagworte

Zollbehörde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082248