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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Abschnitt römisch zwei
Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten den Verlauf der Staatsgrenze stets in zweifelsfreier Weise bestimmbar und in der Natur eindeutig erkennbar zu erhalten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten haben insbesondere
    1. Litera a
      die Grenzzeichen auf ihre Lage zu überprüfen und wo nötig auf ihre richtige Stelle zu setzen;
    2. Litera b
      lockere, schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen zu befestigen, aufzurichten oder zu heben;
    3. Litera c
      die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
    4. Litera d
      beschädigte Grenzzeichen instand zu setzen oder zu erneuern;
    5. Litera e
      fehlende Grenzzeichen zu ersetzen;
    6. Litera f
      den Grenzverlauf durch zusätzliche Grenzzeichen zu Vermarken, soweit dieser nicht genügend erkennbar ist;
    7. Litera g
      wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
    8. Litera h
      gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
    9. Litera i
      den Grenzverlauf auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Straßen oder Eisenbahnbrücken schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Anlagen zu Vermarken;
    10. Litera j
      soweit erforderlich in Strecken, in denen die Staatsgrenze im Grenzurkundenwerk durch eine Kammlinie oder eine Wasserscheidelinie festgelegt ist, die Koordinaten unvermarkter Grenzpunkte zu bestimmen.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082224