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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die im Artikel 5 genannten Arbeiten in allen Abschnitten die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 und der Artikel 7 und 8 werden das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von den Vertragsstaaten auf eigene Kosten wie folgt beigestellt:
    1. Litera a
      von der Italienischen Republik für die Abschnitte A und B,
    2. Litera b
      von der Republik Österreich für den Abschnitt C.
  3. Absatz 3,Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Ausgleich der von den Vertragsstaaten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien im Rahmen des Möglichen herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082225