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§ 11 OffV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 462/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1131.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 462/2011 · aufgehoben
§ 1110.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 462/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Modelle zur Marktrisikobegrenzung

Paragraph 11,

Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken mittels eines internen Modells zur Marktrisikobegrenzung gemäß Paragraph 22 p, BWG berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. Ziffer eins
    Für jedes Teilportfolio:
    1. Litera a
      Die Eigenschaften der verwendeten Modelle;
    2. Litera b
      eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Krisentests;
    3. Litera c
      eine Beschreibung der bei Rückvergleichen (Backtesting) und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Methoden; und
    4. Litera d
      für die Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen sowie eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios gesondert die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Kreditinstituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Zuverlässigkeitsstandard entsprechenden Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells;
  2. Ziffer 2
    den von der FMA genehmigten Anwendungsbereich des verwendeten Modells;
  3. Ziffer 3
    eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 198, bis 202 SolvaV;
  4. Ziffer 4
    den jeweiligen Endwert sowie den höchsten, niedrigsten und den Mittelwert während des gesamten Berichtszeitraums aus:
    1. Litera a
      den Tageswerten der potenziellen Risikobeträge (values at risk);
    2. Litera b
      den Werten der potenziellen Risikobeträge unter Stressbedingungen;
    3. Litera c
      dem Mindesteigenmittelerfordernis für Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen sowie
    4. Litera d
      dem zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.
  5. Ziffer 5
    Die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses für Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen sowie gesondert das zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios einschließlich des gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizonts für jedes abgedeckte Teilportfolio und
  6. Ziffer 6
    einen Vergleich der Tageswerte der potenziellen Risikobeträge zu Tagesschluss mit den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts zum Ende des folgenden Geschäftstages sowie eine Analyse etwaiger bedeutender Ausnahmen gemäß Paragraph 228, Absatz 2, SolvaV während des Berichtszeitraums.

Schlagworte

Ausfallrisiko

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40135506