Rechtstracker.at

§ 14 OffV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 375/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

Paragraph 14,

Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. Ziffer eins
    Die Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
  2. Ziffer 2
    die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
  3. Ziffer 3
    Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

Schlagworte

Aufwärtsschock

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40082339