Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 1 ÖNORM EN 13869:2016-10-15, Punkt 3.3:
Für Kinder ansprechendes Feuerzeug
Feuerzeug, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann, oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein für Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend oder für eine Nutzung durch diese vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen
Anmerkung 1 zum Begriff: Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehene Halter, die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Merkmale aufweisen. Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.