Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der BKZoon
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorsitz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sitzungen der BKZoon einzuberufen und die BKZoon nach außen zu vertreten.
(2)Absatz 2,Zur Unterstützung des Vorsitzenden wird eine Geschäftsstelle im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, die sich aus für die Zoonosenkoordination und für die Zoonosenüberwachung zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und weiteren Mitarbeitern der für die einzelnen Fachbereiche zuständigen Organisationseinheiten zusammensetzt. Sie hat folgende Aufgaben:
Unterstützung des Vorsitzenden
Administration von Zuschriften und Anträgen
Information der Mitglieder
Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der BKZoon
Erstellung des Protokolls
Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Ansprechpartner der Geschäftsstelle.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, bei den Sitzungen der BKZoon anwesend zu sein. Sofern sie nicht Mitglied der BKZoon sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082391