Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 11.10.2006 — BGBl. II Nr. 380/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute11.10.2006 BGBl. II Nr. 380/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der BKZoon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.10.2006BGBl. II Nr. 380/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht bis spätestens zehn Tage, in dringenden Fällen drei Tage vor der Sitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftstelle der BKZoon) die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Der Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Er kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen. Der Vorsitzende hat diesem Verlangen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben, Anträge zu stellen und eine Abstimmung darüber zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder, deren Stellvertreter sowie die zugezogenen Experten und Mitglieder der Geschäftstelle sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der BKZoon und in den Arbeitsgruppen bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Sitzungen der BKZoon und der Arbeitsgruppen sowie Protokolle und Tischvorlagen sind nicht öffentlich.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082392