Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der BKZoon
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht bis spätestens zehn Tage, in dringenden Fällen drei Tage vor der Sitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftstelle der BKZoon) die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Der Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Er kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen. Der Vorsitzende hat diesem Verlangen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben, Anträge zu stellen und eine Abstimmung darüber zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder, deren Stellvertreter sowie die zugezogenen Experten und Mitglieder der Geschäftstelle sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der BKZoon und in den Arbeitsgruppen bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Sitzungen der BKZoon und der Arbeitsgruppen sowie Protokolle und Tischvorlagen sind nicht öffentlich.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082392