Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der BKZoon
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kostenersatz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit in der BKZoon ist ehrenamtlich.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung der BKZoon teilnehmen – sowie den beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung der BKZoon aufgewendeten Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung.Den Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung der BKZoon teilnehmen – sowie den beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung der BKZoon aufgewendeten Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082398