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§ 8

Fassungen
ab 11.10.2006 — BGBl. II Nr. 380/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute11.10.2006 BGBl. II Nr. 380/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der BKZoon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.10.2006BGBl. II Nr. 380/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Protokoll

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über den Verlauf jeder Sitzung der BKZoon ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Sitzung und die Beschlüsse zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Bei Erstellung des Protokolls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle einer abgegebenen Empfehlung auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
  3. Absatz 3,Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde.
  4. Absatz 4,Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls möglichst binnen drei Wochen nach einer Sitzung, spätestens aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082397