Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der BKZoon
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beschlüsse der BKZoon
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die BKZoon ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Vertretung steht das Stimmrecht dem Stellvertreter zu.
(3)Absatz 3,Beschlüsse über Anträge bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss für eine Empfehlung kommt mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande. Eine Stimmenthaltung ist als Gegenstimme zu zählen.
(4)Absatz 4,Gemäß § 1 Abs. 2 beigezogene Experten nehmen an Abstimmungen nicht teil. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in ihrer Funktion als Mitglied stimmberechtigt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beigezogene Experten nehmen an Abstimmungen nicht teil. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in ihrer Funktion als Mitglied stimmberechtigt.
(5)Absatz 5,Zu bestimmten Tagesordnungspunkten kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt werden, dass ein Beschluss für eine Empfehlung schriftlich durch Umlaufbeschluss erfolgt. Der Vorsitzende hat die Abstimmung zu protokollieren.
(6)Absatz 6,Ein Umlaufbeschluss für eine Empfehlung im Sinne des Abs. 5 ist auf Vorschlag des Vorsitzenden in Einzelfällen auch dann zulässig, wenn die Einberufung einer Sitzung auf Grund der Dringlichkeit nicht möglich oder im Hinblick auf die konkrete Fragestellung nicht zweckmäßig ist.Ein Umlaufbeschluss für eine Empfehlung im Sinne des Absatz 5, ist auf Vorschlag des Vorsitzenden in Einzelfällen auch dann zulässig, wenn die Einberufung einer Sitzung auf Grund der Dringlichkeit nicht möglich oder im Hinblick auf die konkrete Fragestellung nicht zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082396