Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 11.10.2006 — BGBl. II Nr. 380/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute11.10.2006 BGBl. II Nr. 380/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der BKZoon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.10.2006BGBl. II Nr. 380/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sitzungsführung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit der BKZoon auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Er kann festlegen, dass die Experten nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und bei Abstimmungen die Sitzung verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082395