Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der BKZoon
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sitzungen des Rates
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Einberufung von Sitzungen der BKZoon erfolgt mindestens zweimal jährlich schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Mindestens fünf Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Die Sitzung ist dann binnen einer Woche gemäß Abs. 1 einzuberufen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten.Mindestens fünf Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Die Sitzung ist dann binnen einer Woche gemäß Absatz eins, einzuberufen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann in Krisenfällen zu einer Sitzung einberufen ohne die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 einzuhalten.Der Vorsitzende kann in Krisenfällen zu einer Sitzung einberufen ohne die Bestimmungen des Absatz eins und 2 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082394