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§ 5 FAMBO 2006

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. II Nr. 394/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.11.2006 BGBl. II Nr. 394/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. II Nr. 394/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAMBO 2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Herstellung von Fütterungsarzneimitteln

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Fütterungsarzneimittelhersteller dürfen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur
    1. Ziffer eins
      zugelassene Fütterungsarzneimittel-Vormischungen und
    2. Ziffer 2
      Futtermittel oder Kombinationen von Futtermitteln, die dem Futtermittelgesetz 1999 entsprechen,
    verwenden.
  2. Absatz 2,Der Fütterungsarzneimittelhersteller hat in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      das verwendete Futtermittel eine homogene und stabile Mischung mit der Fütterungsarzneimittel-Vormischung ergibt, und
    2. Ziffer 2
      die Fütterungsarzneimittel-Vormischung bei der Herstellung gemäß den durch die Zulassung festgelegten Bedingungen verwendet wird, insbesondere
      1. Litera a
        jede unerwünschte Wechselwirkung zwischen Tierarzneimitteln, Zusatzstoffen und Futtermitteln ausgeschlossen ist,
      2. Litera b
        das Fütterungsarzneimittel für den Anwendungszeitraum haltbar ist,
      3. Litera c
        das Futtermittel, das zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wird, kein Antibiotikum oder Kokzidiostatikum enthält, das bereits als Wirkstoff in der Fütterungsarzneimittel-Vormischung enthalten ist, und
      4. Litera d
        die Arzneimitteltagesdosis in einer Menge Futtermittel enthalten ist, die mindestens der halben täglichen Futterration der behandelten Tiere entspricht und bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an nichtmineralischen Ergänzungsfuttermitteln mindestens zur Hälfte deckt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005033

Dokumentnummer

NOR40082601