Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fütterungsarzneimittelhersteller dürfen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur
zugelassene Fütterungsarzneimittel-Vormischungen und
Futtermittel oder Kombinationen von Futtermitteln, die dem Futtermittelgesetz 1999 entsprechen,
verwenden.
(2)Absatz 2,Der Fütterungsarzneimittelhersteller hat in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass
das verwendete Futtermittel eine homogene und stabile Mischung mit der Fütterungsarzneimittel-Vormischung ergibt, und
die Fütterungsarzneimittel-Vormischung bei der Herstellung gemäß den durch die Zulassung festgelegten Bedingungen verwendet wird, insbesondere
jede unerwünschte Wechselwirkung zwischen Tierarzneimitteln, Zusatzstoffen und Futtermitteln ausgeschlossen ist,
das Fütterungsarzneimittel für den Anwendungszeitraum haltbar ist,
das Futtermittel, das zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wird, kein Antibiotikum oder Kokzidiostatikum enthält, das bereits als Wirkstoff in der Fütterungsarzneimittel-Vormischung enthalten ist, und
die Arzneimitteltagesdosis in einer Menge Futtermittel enthalten ist, die mindestens der halben täglichen Futterration der behandelten Tiere entspricht und bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an nichtmineralischen Ergänzungsfuttermitteln mindestens zur Hälfte deckt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082601