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§ 6 FAMBO 2006

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. II Nr. 394/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.11.2006 BGBl. II Nr. 394/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. II Nr. 394/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAMBO 2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Fütterungsarzneimittelhersteller haben zu gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensanweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
  2. Absatz 2,Fütterungsarzneimittelhersteller müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um Kreuzkontaminationen, Verwechslungen und Fehler zu vermeiden. Weiters haben sie über ausreichende und geeignete Mittel zu verfügen, um während des Herstellungsvorganges Kontrollen durchführen zu können.
  3. Absatz 3,Fütterungsarzneimittelhersteller haben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier die Herstellung, insbesondere im Hinblick auf verbotene Futtermittel, unerwünschte Stoffe und Reinigungsmittelrückstände sowie andere Kontaminanten, zu überwachen und geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
  4. Absatz 4,Fütterungsarzneimittelhersteller haben Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, zu identifizieren und isolieren. Derartige Stoffe, die insbesondere undefinierte Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstige gefährliche Stoffe enthalten, sind von Fütterungsarzneimittelherstellern zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel oder zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005033

Dokumentnummer

NOR40082602