Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
2. Abschnitt
Mindestanforderungen
1. Unterabschnitt
Mindestanforderungen an Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen
Netting
§ 100.Paragraph 100,
Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen, mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und anderen Kapitalmarkttransaktionen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
das Kreditinstitut hat jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage zu sein;
das Kreditinstitut hat die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken zu überwachen und zu steuern und
das Kreditinstitut hat die betreffenden Forderungen auf Nettobasis zu überwachen und zu steuern.
Schlagworte
Wertpapiergeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082772